Satzung der Maibaumfreunde Utting am Ammersee e.V.

S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen:

„Maibaumfreunde – Utting am Ammersee“

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz

„e.V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Utting am Ammersee

§ 2 Zweck des Verein

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege des bayrischen Brauchtums, des Gemeinschaftssinnes, sowie die Förderung des Dorflebens. Dies soll insbesondere umgesetzt werden, durch das Aufstellen eines Maibaums, dem Ausrichten einer Maibaumfeier und der Pflege anderer Brauchtumsveranstaltungen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische Personen)

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Die Mitgliedschaft läuft jeweils vom 1. Mai bis 30. April des Folgejahres und verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern der Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlt wird.

4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 30.04. eines jeden Jahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die

Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form eines Jahresbeitrags zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Anpassung der Beitragsregelung ist keine Satzungsänderung notwendig. Der Beitrag wird nach Beschluss in der Geschäftsordnung festgehalten und ist jederzeit durch die einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung änderbar.

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer, einem Wachkoordinator, sowie zwei Beisitzern.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende sind ermächtigt, etwaige Änderungen der Satzung, die das Registergericht und/oder das Finanzamt für die Entscheidung als notwendig erachten, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1, Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der

Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar an die Gemeinde Utting am Ammersee * Eduard-Thöny-Str.1 * 86919 Utting am Ammersee, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Utting zu verwenden hat.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollte ein Punkt der Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dieser Punkt gestrichen oder durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Willen der Satzungsgeber am nächsten kommt. Dies hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der gesamten Satzung.

Utting 21.11.2022